[toggle Title=“§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr“]
- Der Verein führt den Namen “ Musikkapelle Bad Endorf e.V.“
- Sitz des Vereins ist 83093 Bad Endorf.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rosenheim eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.[/toggle]
[toggle Title=“§ 2 Zweck“]
- Die Musikkapelle Bad Endorf e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, sowie die Gewinnung und Förderung der Jugend für die musikalische Bildung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die regelmäßige Einstudierung von Musikwerken alter und neuer Komponisten, sowie durch die Pflege von traditionellen Werken verfolgt.[/toggle]
[toggle Title=“§ 3 Gemeinnützigkeit“]
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Endorf, als Gebietskörperschaft, zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.[/toggle]
[toggle Title=“§ 4 Mitgliedschaft“]
- Der Verein besteht aus:
- aktiven
- passiven und
- Ehren-Mitgliedern
- Aktives Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Kapelle ein Musikinstrument spielt, oder sonst aktiv für den Verein tätig ist. Über die Aufnahme als aktives Mitglied im Verein entscheidet der Dirigent und der 1. Vorsitzende nach Rücksprache mit der Vorstandschaft.
- Passives Mitglied ist, wer aus verschiedenen Gründen nicht mehr aktiv im Verein tätig ist.
- Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dabei kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind je nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung;
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand „zu Händen des Vorsitzenden“
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit 2/3 Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.
- Förderer des Vereins können Nichtmitglieder sein, die den Verein in der Gesamtheit seiner Arbeit oder bei Einzelprojekten unterstützen. Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.[/toggle]
[toggle Title=“§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder“]
- Die Mitglieder sind berechtigt,
- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Das Stimmrecht steht den Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres, das Antrags- und Diskussionsrecht den Mitgliedern mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die aktiven Mitglieder haben weiterst die Pflicht, an den Proben und Aufführungen des Vereins möglichst regelmäßig teilzunehmen.[/toggle]
[toggle Title=“§ 6 Organe“]
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand[/toggle]
[toggle Title=“§ 7 Mitgliederversammlung“]
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen, durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die aktiven Mitglieder einzuberufen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die übrigen Mitglieder sind durch das OVB über den Termin der Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
- Der Vorsitzende hat zur Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens ¼ aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangen. In diesem Fall hat der Vorsitzende innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, falls das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung
- entscheidet über die Beitragsfestsetzung,
- wählt den Vorstand und bis zu 2 Kassenprüfer,
- nimmt die Berichte der Kassenprüfer entgegen,
- entscheidet über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
- entscheidet über die Bestätigung eines abgelehnten Mitgliedsantrag nach dieser Satzung,
- entscheidet über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes nach dieser Satzung.
- Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.[/toggle]
[toggle Title=“§ 8 Vorstand“]
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Dirigenten,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
- dem Jugendleiter,
- dem Notenwart.
- Maximal zwei Ämter sind in Personalunion möglich. Die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden können nicht verbunden werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, die ein Ersatzmitglied für den Vorstand wählt.
- Der Vorstand darf keine Verpflichtungen für satzungsfremde Zwecke eingehen. Er darf auch keine Verpflichtungen eingehen, die die Mittel des Vereins übersteigen.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.[/toggle]
[toggle Title=“§ 9 Geschäftsführender Vorstand“]
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem Kassier,
- dem Dirigenten.
- bei diesen Ämtern ist keine Personalunion möglich
- Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des BGB ( § 26). Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden und muss nach diesen verfahren.
- Bei Zahlungen (laufende Posten im Zeitraum des Geschäftsjahres) die einen Betrag von 1000.- Euro übersteigen ist die Genehmigung der Vorstandschaft einzuholen.[/toggle]
[toggle Title=“§ 10 Satzungsänderung“]
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei müssen Satzungsänderungsanträge oder der Antrag auf Auflösung des Vereins als besondere Tagesordnungspunkte der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen werden.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit verlangt.[/toggle]
[toggle Title=“§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort“]
- Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit die Gesetze für Einzelfälle nichts anderes bestimmen, der Sitz des Vereins.[/toggle]
[toggle Title=“§ 12 Genehmigung“]
- Die vorstehende Satzung wurde am 09.01.2002 genehmigt.[/toggle]